Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
Stand: 13.02.2023
Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hamburg, 05.08.2020 – 4 K 109/16Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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