Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust

Stand: 13.02.2023

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

§ 10 § 12